Monatsarchiv: Juli 2017

+++ Das neue Bundesdatenschutzgesetz ist da +++

+++ Das neue Bundesdatenschutzgesetz ist da +++

Bekanntlich endet die Wirkung des Bundesdatenschutzgesetzes nach nunmehr 40 Jahren am 25.05.2018 und die Europäische Datenschutzgrundverordnung tritt an seiner Stelle in Kraft.

Die neue EU-DSGVO lässt den nationalen Gesetzgebern dabei aber Raum zur eigenen Ausgestaltung. Diesen Raum bilden die sog. Öffnungsklauseln. Das darauf beruhende BDSG-neu, wie es viele Fachleute nennen, ist nun, nachdem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, am 05.07.2018 im Bundesgesetzblatt  erschienen und damit amtlich.

Das „Artikelgesetz“ verändert mehrere Gesetze gleichzeitig. Eine für die Privatwirtschaft stark gekürzte Form stellt DSB-MIT-SYSTEM ihnen hier zur Verfügung:

www.tom-guide.de/Bundesdatenschutzgesetz-BDSG-neu-nicht-oeffentlich-2018-05-25.pdf

Was ist aus unserer Sicht wichtig:

  • Sofern Sie in ihrem Unternehmen 10 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, die personenbezogene Daten verarbeiten, besteht gemäß § 38 BDSG-neu unverändert die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
  • Die DS-GVO thematisiert die Videoüberwachung nur einmal in Erwägungsgrund 91 als „optoelektronische Vorrichtung“. Der deutsche Gesetzgeber regelt im § 4 BDSG-neu diese Thematik ausführlich.
  • Die nur ganz allgemeine Regelung im Umgang mit Beschäftigtendaten nach Artikel 88 DS-GVO wird im § 26 BDSG-neu geregelt

Mit Einführung des BDSG-neu ist die Rechtslage nach dem 25.05.2018 nun geklärt. Jetzt sind alle Voraussetzungen für die Umsetzung der neuen Gesetzeslage geschaffen. Es sei rückblickend erwähnt das die EU-DSGVO bereits seit dem 25.05.2016 in Kraft ist und der Gesetzgeber eine Umstellung auf das neue Gesetz bis 25.05.2018 verlangt.

DSB-MIT-SYSTEM wird im August 2018 ein umfangreiches Praxis-Konzept zur betrieblichen Umsetzung zur Verfügung stellen. Sie dürfen gespannt sein…

© Das Urheberrecht dieser Meldung liegt bei Martin Lorenz zusammen mit Nicolas Vollmer von DSB-MIT-SYSTEM.. Sie dürfen diesen Text nicht unverändert übernehmen und bei umfangreichen Zitaten den Urheberrechts-Hinweis nicht entfernen.

+++ Triades-NEWS zum Thema Whatsapp +++

+++ Triades-NEWS zum Thema Whatsapp +++

Möglicherweise haben Sie es bereits irgendwo gelesen oder im Radio gehört: Ein Familiengericht hat einen bemerkenswerten Beschluss bezüglich der Zulässigkeit von WhatsApp gefasst. Details finden Sie auf dieser Website unter https://www.securedataservice.de/sds-news-detail/whatsapp-nutzern-koennten-abmahnungen-drohen.htm. Somit es ist nun „amtlich“, dass die Nutzung von Apps rechtlich schwierig ist, wenn z.B. automatisch auf die Kontakte des Smartphones zugegriffen wird.