Monatsarchiv: August 2017

+++ Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt zur Mitarbeiter-Überwachung +++

Das Bundesarbeitsgericht erklärt den Einsatz von Keyloggern als Überwachungsinstrument auf Computern von Mitarbeitern für unzulässig (lt.Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16).  Unter bestimmten Umständen allerdings ist der Einsatz dieser Spähsoftware zulässig z.B. wenn ein konkreter Verdacht für eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder eine Straftat besteht.

Keylogger machen es möglich, Tastatureingaben und Bildschirme als Screenshots aufzuzeichnen und somit jegliche Eingaben und auch die Nutzung des Computers nachvollziehbar werden zu lassen. Für die Richter ist dieses Vorgehen der Überwachung ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters.

Einem Programmierer wurde gekündigt, weil er während der Arbeitszeit auch Persönliches über den PC erledigte und dies durch den Keylogger der Geschäftsführung zur Kenntnis gelangte. Durch die rechtswidrige Art der Beweisfindung per Keylogger, sind die Daten jedoch vor Gericht nicht verwendbar, sowie die pauschale Überwachung der Arbeit nicht zulässig, wertete das BAG.

Dieses Grundsatzurteil kann als richtungsweisend für den Einsatz von Spähprogrammen in der Arbeitswelt gelten. Eine pauschale Überwachung per Software, wie sie auch schon mit Kameras erfolgte, ist unzulässig, weil dieses Vorgehen einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern darstellt.